@article{oai:sucra.repo.nii.ac.jp:00017009, author = {三宅, 雄彦}, journal = {社会科学論集, SHAKAIKAGAKU-RONSHU (The Social Science Review)}, month = {}, note = {Nach einem der führenden Theologen, Martin Honecker, ist der Begriff des evangelischen Kirchenrechts eigentlich widersprüchlich: Obgleich das Evangelium für die Menschen völlig unverfügbar ist, soll das Kirchenrecht von Menschen gesetzt und vollgezogen werden. Vorbildlich ist deswegen weder Martin Luther, der das Kirchenrecht und die Juristen überhaupt verneinte, noch die positivistische Kirchenrechtslehre im 19. Jahrhundert, die die von Landesherren als “Notbischöfe” geschafften Rechtsquellen des Staatskirchenrechts nur sammelte. Der kirchenrechtliche Formalismus, der die nationalsozialistische Herrschaft über die kirchlichen Gemeinden herbeigeführt hat, kann nur durch eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Widerspruch zwischen dem Evangelium und dem Gesetz überwunden werden. Im Zeitalter der Säkularisierung muss der Auftrag des Evangeliums mit dem Gedanken des “antwortenden Rechts” erfüllt werden, der den Unterschied zwischen der unsichtbaren und der sichtbaren Kirche oder zwischen der “biblischen Weisung” und der “geschichtlichen Wirklichkeit” aufhebt. Unter dem Kirchenrecht darf nicht das Evangelium selbst verstanden werden, wie die katholische Kirche denkt, sondern die menschliche Antwort auf Gottes Wort: Gott ruft mit seinem Evangelium auf, die Menschen antworten mit ihrem Kirchenrecht. Aber diesen “Antwortscharakter” hat nicht nur das Kirchenrecht, sondern auch das Staatsrecht: nach Rudolf Smend kann auch im weltlichen Recht dieselbe Struktur von Rufen des Staates und Antworten der Bürger gefunden werden. In diesem Sinn müssen die Staatrechtslehrer zugleich auch die Kirchenrechtslehrer sein., text, application/pdf}, pages = {29--64}, title = {教会法の神学的基礎 : ホネッカー『福音主義教会法』覚書《研究ノート》}, volume = {141}, year = {2014}, yomi = {ミヤケ, ユウヒコ} }